Unsere AGBs
I. Allgemeines
Allen Ein- und Verkäufen, Lieferungen und
Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Ein- und Verkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Die Ein- und
Verkaufsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für Handelsgeschäfte sofort rein netto zu entrichten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen
gewähren wir 2 % Skonto; ausgenommen Montagearbeiten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nicht zu, sofern der Gegenanspruch nicht rechtskräftig
festgestellt oder unstreitig ist.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den
Lieferer setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der
Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis
zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflußbereiches des Lieferers liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Teillieferungen sind nur dann zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar und für dessen termingerechte
Weiterverwendung vertretbar sind. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung einesTeiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Restlieferung hat. Kommt der Lieferer in
Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche
aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. dieser Bedingungen.
IV. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Montagen übernommen hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine Versicherung
abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Aufgrund des Eigentumvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt: Sachmängel: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme
aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhälnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichenGestellung der notwendigen
Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere
Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII dieser Bedingungen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsvoraussetzungen, mangelhafte Bauarbeiten, chemische,
elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach besteht keine Haftung des Lieferers für die draus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
VII. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur:
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit
d. bei Mängel, die er arglistig verschweigt oder deren
Abwesenheit er garantiert
e. bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
IX. Aufstellung und Montage
Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für
Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise- und Rüstzeiten gelten als Arbeitszeit und
werden zusammen mit der Auslösung gesondert in Rechnung gestellt.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschliesslich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Alleiniger Gerichtsstand ist Oldenburg/Oldbg.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
Andere Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden.
Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten
aus dem Kaufvertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen
Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.